Ab dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland vollständig anwendbar. Was lange wie ein fernes Datum wirkte, ist für viele Unternehmen nun unmittelbar handlungsrelevant. Wer Produkte oder Dienstleistungen auf dem deutschen Markt anbietet, muss prüfen, ob und in welchem Umfang die neuen Anforderungen an digitale Barrierefreiheit für das eigene Angebot gelten. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 – den European Accessibility Act (EAA) – in nationales Recht um und schafft erstmals verbindliche Barrierefreiheitspflichten für den privaten Sektor.
Was ist das BFSG und woher kommt es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde im Juli 2021 verabschiedet und tritt nach einer vierjährigen Übergangsfrist im Sommer 2025 in Kraft. Es basiert auf dem European Accessibility Act, der EU-weit einheitliche Standards für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen etablieren soll. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen – sowie älteren Menschen – gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen und gleichzeitig den europäischen Binnenmarkt zu vereinheitlichen.
Bislang galten strenge Barrierefreiheitspflichten in Deutschland primär für öffentliche Stellen, geregelt durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die BITV 2.0. Das BFSG geht einen entscheidenden Schritt weiter: Es verpflichtet erstmals auch private Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – sofern sie unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Grundlage für die technische Umsetzung sind die harmonisierten europäischen Normen, insbesondere die EN 301 549, die wiederum eng mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verknüpft ist. Wer die technischen Anforderungen verstehen will, sollte sich mit diesen Standards vertraut machen – eine strukturierte Einführung bietet unser Beitrag WCAG 2.2 verständlich erklärt: Alle Erfolgskriterien im Überblick.
Welche Unternehmen und Produkte sind betroffen?
Nicht jedes Unternehmen in Deutschland fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend sind Produktkategorie, Dienstleistungstyp und Unternehmensgröße. Grundsätzlich betroffen sind Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte herstellen oder in Verkehr bringen sowie bestimmte Dienstleistungen erbringen – und zwar dann, wenn diese an Verbraucher gerichtet sind.
Zu den erfassten Produkten zählen unter anderem:
- Computer, Laptops und Betriebssysteme (einschließlich Smartphones und Tablets)
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrscheinautomaten und Check-in-Automaten
- Interaktive Fernsehgeräte und Set-Top-Boxen für digitale TV-Dienste
- E-Book-Lesegeräte
- Telekommunikationsendgeräte mit Internetzugang
Auf der Seite der Dienstleistungen sind folgende Bereiche erfasst:
- Elektronischer Geschäftsverkehr (Online-Shops, digitale Marktplätze)
- Telefondienste und zugehörige Endgeräte
- Audiovisuelle Mediendienste (z. B. Streaming-Plattformen)
- Personenverkehrsdienste im Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr (digitale Zugangspunkte)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (Online-Banking, Banking-Apps)
- E-Books und zugehörige Software
Besonders relevant für den deutschen Mittelstand: Online-Shops und digitale Handelsplattformen gehören ausdrücklich zum Anwendungsbereich. Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher verkauft, muss seine digitale Präsenz auf Barrierefreiheit prüfen.
Ausnahme für Kleinstunternehmen – aber Vorsicht bei Pauschalurteilen
Das BFSG sieht eine bedeutsame Ausnahme vor: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen befreit. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Diese Schwelle orientiert sich an der EU-Empfehlung 2003/361/EG.
„Die Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen entbindet zwar von gesetzlichen Pflichten – sie schützt aber nicht vor dem faktischen Wettbewerbsnachteil, wenn Konkurrenten barrierefreie Angebote bereitstellen und damit eine breitere Zielgruppe ansprechen."
Wichtig: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungserbringer, nicht für Hersteller von Produkten. Ein kleiner Hersteller von Selbstbedienungsterminals kann sich also nicht auf diese Regelung berufen. Außerdem greift die Ausnahme nicht, wenn ein Kleinstunternehmen Produkte herstellt oder als Händler in den Verkehr bringt.
Unternehmen, die knapp über der Schwelle liegen, sollten außerdem berücksichtigen, dass Beschäftigtenzahl und Umsatz jährlich neu zu bewerten sind. Ein Wachstum über die Grenzen hinaus kann die Pflichten des BFSG unvermittelt aktivieren.
Konkrete Pflichten: Was müssen Unternehmen umsetzen?
Der Kern des BFSG besteht darin, dass betroffene Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes erfüllen müssen. Diese Anforderungen sind in Anlage 1 des Gesetzes detailliert beschrieben und umfassen sowohl funktionale Anforderungen als auch spezifische technische Kriterien. Für digitale Dienste bedeutet das konkret:
- Wahrnehmbarkeit: Informationen müssen in einer Form zugänglich sein, die von unterschiedlichen Sinneskanälen verarbeitet werden kann – also etwa Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos.
- Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein, Navigationshilfen und ausreichend Zeit für Interaktionen müssen vorhanden sein.
- Verständlichkeit: Texte und Bedienoberflächen müssen lesbar und vorhersehbar sein; Eingabehilfen müssen Fehlervermeidung unterstützen.
- Robustheit: Inhalte müssen mit aktuellen und künftigen Hilfstechnologien kompatibel sein, etwa mit Screenreadern oder Braillezeilen.
- Barrierefreiheitserklärung: Anbieter von Dienstleistungen müssen eine öffentlich zugängliche Erklärung über die Konformität bereitstellen.
- Konformitätsbewertungsverfahren: Hersteller von Produkten müssen interne Prüfverfahren durchführen und entsprechende technische Unterlagen vorhalten.
- Rückmeldeverfahren: Nutzer müssen die Möglichkeit haben, Mängel in der Barrierefreiheit zu melden; Anbieter müssen darauf reagieren.
Für Websites und Apps im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs bedeutet das in der Praxis, dass die Anforderungen der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA – und für neue Inhalte idealerweise WCAG 2.2 – erfüllt sein müssen. Ob und wo Ihre digitale Präsenz bereits diese Anforderungen erfüllt, lässt sich systematisch mit einer strukturierten Prüfung ermitteln: Das Barrierefreiheits-Audit für Websites und Apps bietet dafür eine praxisnahe Grundlage.
Durchsetzung, Sanktionen und Marktüberwachung
Das BFSG ist kein zahnloses Papiergesetz. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind für die Kontrolle der Produktanforderungen zuständig; für Dienstleistungen gibt es eigene Durchsetzungsstellen. Verbraucherverbände und anerkannte Behindertenverbände erhalten zudem das Recht, bei Verstößen Unterlassungsklagen einzuleiten – ein Mechanismus, der aus dem Wettbewerbsrecht bekannt ist und erhebliches Abmahnpotenzial birgt.
Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, in schwerwiegenden Fällen auch darüber. Daneben können behördliche Anordnungen ergehen, Produkte vom Markt zu nehmen oder Dienstleistungen einzustellen, bis die Konformität hergestellt ist. Unternehmen, die zum Stichtag 28. Juni 2025 nicht konform sind, setzen sich damit einem erheblichen rechtlichen und reputationsbezogenen Risiko aus.
Eine wichtige Übergangsregelung betrifft bestehende Verträge über Dienstleistungen: Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiter unverändert erfüllt werden – sofern sich die Dienstleistung nicht wesentlich ändert. Für neue Verträge ab dem Stichtag gilt die volle Konformitätspflicht unmittelbar.
Schritt-für-Schritt: So bereiten sich Unternehmen vor
Viele Unternehmen stehen vor der Frage, wo sie anfangen sollen. Die folgende Vorgehensweise hat sich in der Praxis bewährt:
- Betroffenheit prüfen: Fällt das eigene Angebot unter den Anwendungsbereich des BFSG? Sind Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher gerichtet? Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme?
- Bestandsaufnahme durchführen: Welche digitalen Kanäle, Produkte und Systeme existieren? Gibt es bereits interne Barrierefreiheitsstandards oder -richtlinien?
- Gap-Analyse und Audit: Systematische Prüfung des Ist-Zustands gegenüber den Anforderungen der EN 301 549 bzw. WCAG. Automatisierte Tools allein reichen nicht aus – manuelle Prüfungen und Tests mit assistiver Technologie sind notwendig.
- Maßnahmenplan erstellen: Priorisierung der identifizierten Lücken nach Schweregrad und Aufwand. Kritische Barrieren zuerst beseitigen.
- Umsetzung und Entwicklung: Barrierefreiheit als festen Bestandteil in Entwicklungs- und Designprozesse integrieren – „Accessibility by Design" statt nachträglicher Korrekturen.
- Dokumentation und Erklärung: Barrierefreiheitserklärung erstellen und öffentlich zugänglich machen; technische Dokumentation für Produkte vorhalten.
- Rückmeldeverfahren einrichten: Klaren Kanal für Nutzerfeedback zu Barrierefreiheitsmängeln schaffen und Verantwortlichkeiten intern klären.
- Regelmäßige Überprüfung: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Neue Inhalte, Features und Technologien müssen kontinuierlich auf Konformität geprüft werden.
Besonders in der Softwareentwicklung zahlt sich frühzeitiges Handeln aus. Nachträgliche Korrekturen von Barrierefreiheitsmängeln kosten im Schnitt vier- bis fünfmal mehr als eine von Anfang an barrierefreie Entwicklung. Wer Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal versteht – und nicht als Bürde –, profitiert langfristig von besserer Usability für alle Nutzergruppen.
Chancen jenseits der Compliance
Es wäre zu kurz gegriffen, das BFSG ausschließlich als Compliance-Aufgabe zu betrachten. In Deutschland leben rund 10,4 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, und die Gruppe der älteren Bevölkerung, die von barrierefreien Angeboten profitiert, ist noch deutlich größer. Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen erschließen damit ein erhebliches Marktpotenzial, das bisher häufig ungenutzt bleibt.
Darüber hinaus verbessert Barrierefreiheit die allgemeine Nutzungsqualität: Klare Sprache, strukturierte Navigation, ausreichende Kontraste und konsistente Bedienoberflächen kommen nicht nur Menschen mit Behinderungen zugute, sondern auch Nutzern in ungünstigen Situationen – etwa beim Lesen im Sonnenlicht, bei temporären Einschränkungen oder beim Nutzen mobiler Geräte mit kleinen Bildschirmen. Auch SEO-seitig zahlt sich barrierefreier Code aus, da Suchmaschinen semantisch korrekten, gut strukturierten Inhalten den Vorzug geben.
Schließlich ist Barrierefreiheit ein klares Signal an Kunden, Mitarbeitende und die Öffentlichkeit: Das Unternehmen nimmt gesellschaftliche Verantwortung ernst. Im Kontext von ESG-Kriterien und Corporate Social Responsibility gewinnt dieser Aspekt zunehmend an Gewicht – nicht zuletzt bei institutionellen Einkäufern und in der öffentlichen Wahrnehmung.